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605 2025 129

Assurance-accidents

Freiburg · 2026-08-27 · Deutsch FR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A.________, geboren 1976, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 1. Juni 2009 als C.________ bei der D.________ AG mit Sitz in E.________ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. März 2010 war er als Motorradfahrer Opfer eines Verkehrsunfalls als ein Auto den Vortritt missachtete. Er zog sich eine Luxationsfraktur des Mittelfusses (Lisfranc-Verletzung) links zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Der linke Fuss wurde vier Mal operiert. Mit Einsprache- entscheid vom 8. September 2016 sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. B. Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung absolvierte er eine postgraduale Ausbildung in F.________ an der G.________ und konnte durch die Suva erfolgreich ab dem 4. Dezember 2017 bei der ehemaligen H.________ SA, mit Sitz in I.________, als Generaldirektor eingegliedert werden. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 sprach ihm die Suva eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % zu. C. Mit Rückfallmeldung vom 2. Mai 2018 machte A.________ wiederum Fussbeschwerden links geltend. Aufgrund einer posttraumatischen Lisfranc-Arthrose wurde der Fuss am 16. August 2018 und am 10. Oktober 2019 erneut operiert. Die Suva anerkannte den Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Januar 2021 deponierte die H.________ SA ihre Bilanz. Die Suva stellte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 per 31. August 2022 die Taggeldleistungen ein. Mit Verfügung vom 24. August 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, verneinte die Suva den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und lehnte ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden ab. Demgegenüber sprach sie ihm eine Integri- tätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 10 % zu. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil 605 2023 40 vom 22. Januar 2024 teilweise gutgeheissen. Bestätigt wurde sowohl die Verneinung der Leistungspflicht der Suva für die geltend gemachten psychischen Beschwerden als auch die Ablehnung einer Erhöhung der Integritätsentschädigung über die insgesamt zugesprochenen 15 % hinaus. Demgegenüber genügten die Akten nicht, um über die Frage einer allfälligen Rentenerhö- hung zu entscheiden, weshalb die Angelenheit für die Einholung eines polydisziplinären (Orthopä- die, Neurologie und allenfalls Anästhesiologie) Gutachtens an die Suva zurückgewiesen wurde. E. Am 16. April 2024 ordnete die Suva eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Orthopädie, allenfalls Anästhesiologie) Begutachtung bei der J.________ K.________, an. Eine von der J.________ am 30. August 2024 beantragte Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung wurde von der Suva am 9. September 2024 mit Verweis auf das Urteil 605 2023 40 abgelehnt. Aus dem Gutachten vom 25. November 2024 ergab sich, dass der Endzustand erreicht sei. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. Mit Verfügung vom 14. März 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025, sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % zu. Soweit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlangt werde, sei festzustellen, dass mit Urteil 605 2023 40 die Ablehnung der Leistungspflicht für psychische Beschwerden bestätigt worden sei und der damalige Einspracheentscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 19. August 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Ergänzungsgutachten zu den psychischen Unfallfolgen einzuholen und ihm seien anschliessend die gesetzlichen Leistungen einschliesslich einer Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuentscheid an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Suva habe mit der Verweigerung der von den Gutachtern als zwingend notwendig erachteten psychiatrischen Begutachtung ihre Ab- klärungspflicht verletzt. Ferner handle es sich beim Urteil 605 2023 40 um einen Zwischenentscheid, der materiell nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Suva verzichtet am 16. Oktober 2025 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, ver- weist auf ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 13. August 2026 wird dem Beschwerdeführer ein von der Suva auf Anfrage des Kantonsgerichts nachgereichter Austrittsbericht des L.________ zur Information zugestellt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 19. August 2025 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2025 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen or- dentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob weitere Abklärungen nötig sind und er An- spruch auf eine höhere als die von der Suva zugesprochene Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Bindungswirkung des Urteils vom 22. Januar 2024 Es ist streitig, ob die Suva für die geltend gemachten psychischen Beschwerden leistungspflichtig ist und damit, ob diese in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2010 stehen und dem Beschwerdeführer deshalb eine höhere Rente zusteht als die von der Suva auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 54 % zugesprochene Rente. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 (Suva-Akten Nr. 1197), er akzeptiere die Schlussfolgerungen des Gutachtens, wonach aus

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Anforderungsprofil eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei und ein Endzustand erreicht sei, was er in seiner Einsprache vom 16. April 2025 (Suva-Akten Nr. 1253) bestätigte.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die von den Gutachtern als notwendig erachtete und beantragte psychiatrische Untersuchung ver- weigert habe. Wie bereits in der Beschwerde vom 10. März 2023 vorgebracht, leide er seit längerem an psychischen Beschwerden, wie es von diversen behandelnden Fachpersonen festgestellt worden sei. Inzwischen hätten sich die Hinweise auf eine relevante psychiatrische Komponente verdichtet. Er sei vom 31. Januar bis 2. Februar 2024 stationär im L.________, M.________, hospitalisiert gewesen und gemäss dem von der J.________ angeforderten Austrittsbericht vom 30. Juli 2024 liege eine akute Stressreaktion (F 43) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; komplexes Trauma, F 43.1) vor. In der Folge habe die J.________ die Suva um Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung ersucht, was diese abgelehnt habe, weil das Kantonsgericht die Nichtberücksichtigung der psychischen Beschwerden bestätigt habe. Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2024 handle es sich um einen klassischen Rück- weisungsentscheid für weitere Abklärungen mit offenen Ausgang und somit um einen Zwischenent- scheid, der keine materielle Rechtskraft erlange. Ein Zwischenentscheid betreffend Rentenansprü- che sei vor Bundesgericht nicht anfechtbar, weshalb die Frage, ob die Suva ihrer Abklärungspflich- ten hinsichtlich der aktenkundigen psychischen Beschwerden nachgekommen sei, weiterhin Streit- gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides sei. Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass es rentenerhebliche psychische Beschwerden in der rentenerheblichen Zeit ab dem 1. Septem- ber 2022 gestützt auf die damaligen Akten nicht als hinreichend ausgewiesen erachtet habe. Keinen- falls lasse sich daraus ableiten, das Kantonsgericht habe psychische Beschwerden und deren Abklä- rung auch für die Zukunft ausgeschlossen. Ferner könne ohne Kenntnis des psychischen Gesund- heitszustands der adäquate Kausalzusammenhang weder nach der allgemeinen Formel noch nach der sog. Psycho-Praxis beurteilt werden.

E. 2.2 Da der Fall des Beschwerdeführers bereits einmal vom Kantonsgericht beurteilt wurde, stellt sich zunächst die Frage der Bindungswirkung und damit ob in Bezug auf die Frage der psychischen Komponente des Falls eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt.

E. 2.2.1 Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streit- gegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwie- weit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde und, im Falle einer erneuten An- fechtung, auch die kantonale Rechtsmittelinstanz bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv und den erklärenden Erwägungen. Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich. Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden wor- den ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass ein Entscheid zwar nur in jener Form in (ma- terielle) Rechtskraft erwächst und insoweit eine abgeurteilte Sache vorliegt, wie es im Dispositiv zum Ausdruck kommt, dass sich dessen Tragweite jedoch vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen ergibt. Insbesondere in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist ein vorinstanzlicher Gerichts- entscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungs- gehalt zu verstehen (Urteil BGer 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d. h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfah- ren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Rück- weisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bun- desgericht angefochten werden können (BGE 135 V 141 E. 1.1, vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.3). Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene des Streitgegenstan- des: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beur- teilt werden kann (Art. 91 Bst. a BGG), d. h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können; solche Entscheide sind (anders als die Zwischenentscheide) der materiellen Rechts- kraft selbständig zugänglich. Ist nach dem materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung einzel- ner Punkte nicht möglich, so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte befunden wird, ein Zwi- schenentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell ab- schliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilent- scheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann. Diese Rechtsprechung gilt (analog) auch im Streit über Leis- tungen des obligatorischen Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. für diesbezügliche Anwendungsfälle z. B. Urteile BGer 8C_97/2019 vom

5. August 2019 E. 1.2 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3 ff.).

E. 2.2.2 Das Kantonsgericht analysierte in seinem Urteil vom 22. Januar 2024 die Akten und hielt in E. 2.2. fest, dass sich gemäss dem im Rahmen des Haftpflichtverfahrens vom N.________ erstellten interdisziplinären Gutachten vom 30. August 2018 (Suva-Akten Nr. 674) insgesamt aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung, somatoforme oder sonstige krankheitsrelevante psychische Probleme ergäben. Der Beschwerdeführer sei nicht nur durch seine gesundheitliche Situation, sondern auch durch seine sozialen Schwierigkeiten infolge des Unfalles

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 belastet. Dennoch sei es ihm gelungen, bisher psychisch stabil und weitgehend gesund zu bleiben. Es ergebe sich weder vor noch nach dem Unfall Hinweise auf psychiatrisch relevante Probleme mit Krankheitswert. Ebenso seien im Austrittsbericht der O.________ vom 9. März 2020 (Suva-Akten Nr. 704) keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Es lägen einzig narzisstische Persönlichkeitszüge vor, die keinen Krankheitswert hätten. Explizit seien Stimmungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen sowie Hinweise auf eine PTBS verneint worden. Abgesehen von einer im Jahr 2015 während wenigen Monaten gemachten und von der Suva übernommenen Psychotherapie ergäben sich für die relevante Periode ab der Rückfallmeldung vom Mai 2018 erste Anzeichen auf eine psychische Problematik aus dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. P.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. August 2020 (Suva-Akten Nr. 783). Der Beschwerdeführer sei psy- chisch sehr angeschlagen. Die seit elf Jahren bestehende chronische Schmerzsymptomatik mache ihm starke Mühe und er habe mehrfach eine Amputation vom betroffenen Fuss angesprochen. Dies habe der Orthopäde am 8. März 2021 (Suva-Akten Nr. 850) bestätigt. Zunehmend würden sich psy- chische Symptome zeigen. Eine Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlossen, weshalb eine psychiat- rische Beurteilung und die Betreuung durch einen Schmerzspezialisten notwendig sei. Die Suva habe am 12. April 2021 (Suva-Akten Nr. 858) die Kostenübernahme für die psychiatrische Behand- lung bis zur Stabilisation des Gesundheitszustands bzw. bis zum Erlass des Entscheids gewährt und explizit festgehalten, dass sie hierzu eigentlich nicht verpflichtet wäre. Am 8. Juni 2021 (Suva- Akten Nr. 881) habe der behandelnde Orthopäde angegeben, am besten habe der Beschwerdefüh- rer auf das Antidepressivum angesprochen. In seinen späteren Berichten würden sich keine weitere Hinweise auf eine psychiatrische Problematik finden. Ferner sei der Beschwerdeführer bei Q.________, Psychologin FSP, in Behandlung gewesen. Diese habe am 21. September 2021 (Suva-Akten Nr. 916) angegeben, er zeige depressive Symptome. Die Nichtanerkennung seiner Invalidität durch die Suva habe grossen Einfluss auf seine Psyche. Eine Diagnose habe sie nicht gestellt. Am 14. August 2021 (Suva-Akten Nr. 903) habe sie der Suva mitgeteilt, da sie einen ärztlichen Befund benötige, weshalb der Beschwerdeführer zu Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehen werde. Dieser habe am 3. September 2021 (Suva-Akten Nr. 910) erklärt, er habe eine antidepressive Behandlung verschrieben und später mitgeteilt, er habe den Beschwerdeführer nur einmal gesehen, weshalb er keinen Bericht erstellen könne (vgl. Suva- Akten Nr. 921). Am 24. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 999) habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen unerwünschten Nebeneffekten nehme er das Antidepressivum nicht mehr, was der behandelnde Orthopäde am 31. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 1006) bestätigt habe. Anlässlich des ersten Gesprächs mit dem Suva Case Manager vom 9. März 2022 (Suva-Akten Nr. 975) habe der Beschwerdeführer keine psychische Problematik erwähnt. Im Anschluss erklärte das Kantonsgericht in E. 2.3, es habe zumindest zwischen August 2020 bis Beginn des Jahres 2022 eine psychiatrische Problematik bestanden. Obwohl der Beschwerdeführer seit Mai 2022 keine Antidepressiva mehr eingenommen habe, würden sich in den Unterlagen keine Hinweise mehr zu einer psychischen Problematik finden. Auch sei zu keinem Zeitpunkt von einem Facharzt der Psychiatrie eine Diagnose gestellt oder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Daran ändere die Angabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2022 (Suva-Akten Nr. 989), wonach sich sein psychischer Zustand verschlechtere, er zum Teil schwere Depressionen und eine grosse Wut habe und damit immer wie weniger gut umgehen könne, nichts, da dies nicht durch einen Arztbericht belegt sei. Diesbezüglich genüge die Angabe des Physiotherapeuten vom 14. Oktober 2022 (Suva- Akten Nr. 1061) und vom 12. Mai 2023 (Suva-Akten Nr. 1102), wonach der Beschwerdeführer vor allem psychisch sehr erschöpft sei, nicht, da es sich bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handle. Eine auch für die für die Rente relevante Periode ab dem 1. September 2022 bestehende

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 psychiatrische Problematik sei somit nicht belegt, weshalb sich Äusserungen zu einem allfälligen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang dieser Beschwerden zum Unfall erübrigen wür- den. Insgesamt sei es nicht zu kritisieren, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die geltend gemach- te psychische Problematik verneint habe. Weiter hielt das Kantonsgericht in E. 3.9 bei der Diskussion, welche Disziplinen das anzuordnende Gutachten enthalten solle, fest, aktuell sei nicht von einer relevanten fachärztlich belegten psychiat- rischen Komponente auszugehen. Zusammenfassend (E. 5 des Urteils) habe die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden sowie auch eine zusätz- liche Erhöhung der Integritätsentschädigung über die insgesamt zugesprochenen 15 % verneint. In diesen Punkten sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu bestätigen. Demgegenüber würden die Akten nicht genügen, um über die Frage einer allfälligen Rentenerhöhung zu entschei- den. Für die Einholung eines polydisziplinären (Orthopädie, Neurologie und allenfalls Anästhesiolo- gie) Gutachtens werde die Angelegenheit an die Suva zurückgewiesen. Entsprechend wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers im Urteilsdispositiv teilweise gutge- heissen. Betreffend die Rentenfrage wurde die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen für die Ein- holung eines externen Gutachtens an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

E. 2.2.3 Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass gegen Rückweisungsentscheide an die Vorinstanz für weitere Abklärungen in der Regel eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht mög- lich ist. Jedoch ist das Bundesgericht z. B. bei Fällen, in denen das kantonale Versicherungsgericht hinsicht- lich der Rente die Angelegenheit an den Unfallversicherer zurückgewiesen hat und gleichzeitig be- züglich der Integritätsentschädigung den Einspracheentscheid des Unfallversicherers bestätigt hat in Bezug auf die Integritätsentschädigung jeweils von einem direkt anfechtbaren Teilentscheid aus- gegangen (vgl. Urteile BGer 8C_420/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3 sowie 8C_139/2009 vom

26. August 2009 E. 1). Dies ebenso im umgekehrten Fall, wenn das kantonale Versicherungsgericht den Einspracheentscheid des Unfallversicherer in Bezug auf die Rente bestätigte und die Angele- genheit für die Integritätsentschädigung an den Unfallversicherer zurückwies (vgl. Urteile BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 1 sowie 8C_253/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1.2.). Von einem Teilentscheid ging das Bundesgericht darüber hinaus z. B. in einem Fall aus, in dem das kantonale Versicherungsgericht den Entscheid des Unfallversicherers betreffend das Taggeld und die Rente bestätigte und die Sache für weitere Abklärungen bezüglich der Heilbehandlung und der Integritäts- entschädigung zurückwies (Urteil BGer 8C_307/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.1). Weiter wird in der obligatorischen Unfallversicherung, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die als finale Versicherung im Leistungsbereich zentral auf die Folgenabschätzung des Gesundheits- schadens ausgerichtet ist, vorausgesetzt, dass zwischen dem Unfall und dem Letzteren ein natürli- cher und (bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden besonders zu prüfender) adä- quater Kausalzusammenhang besteht (Urteil BGer 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1). Damit wird im Bereich der Unfallversicherung für jeden geltend gemachten Gesundheitsschaden einzeln geprüft, ob er sich in einem Kausalzusammenhang zum Unfall befindet. Deshalb ist es möglich, in Bezug auf einen Gesundheitsschaden in Analogie zur soeben dargestellten Rechtsprechung einen Teilentscheid zu fällen und für einen anderen Gesundheitsschaden die Angelegenheit für weitere Abklärungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen. So handelt es sich bei der Frage nach der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Kausalität im Rahmen von Art. 6 UVG und der Frage nach den allfälligen Folgen eines kausalen Gesundheitsschaden im Rahmen von Art. 18 UVG um zwei klar zu unterscheidende Fragen. Wie dargestellt (vgl. E 2.2.2), handelt es sich beim Urteil vom 22. Januar 2024 entgegen dem Be- schwerdeführer gerade nicht um einen klassischen Rückweisungsentscheid. Vielmehr wurden darin drei klar voneinander abgrenzbare Streitpunkte geprüft: erstens eine allfällige Erhöhung der zuge- sprochenen Integritätsentschädigung, zweitens die Frage, ob auch die geltend gemachte psychi- sche Problematik zu berücksichtigen sei, und drittens die Frage, ob die zugesprochene Rente zu erhöhen sei. Die beiden erstgenannten Punkte konnten unabhängig vom dritten Streitpunkt beurteilt werden. Insoweit bestätigte das Kantonsgericht die Sichtweise der Suva und wies die Beschwerde in diesen Punkten ab. Diese traten, mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer, in materielle Rechtskraft. Soweit die Relevanz der geltend gemachten psychischen Problematik verneint wurde, bezog sich die Rückweisung an die Suva ausschliesslich auf die somatische Seite des Falls. Selbst wenn das Urteil vom 22. Januar 2024 nicht teilweise in materielle Rechtskraft erwachsen wäre, wäre die Suva daran gebunden gewesen. Dies gemäss einem unbestrittenen verfahrensrecht- lichen Grundsatz, wonach sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolgedessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1). Die Vorgehens- weise der Suva ist daher nicht zu beanstanden. Sie folgte vielmehr zu Recht der gerichtlichen Auffas- sung, wonach die psychische Komponente des Falls nicht zu berücksichtigen sei, und lehnte dem- entsprechend die Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung ab. Ferner ist es von Interesse, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Integritätsentschädigung der dargelegten Sichtweise des Gerichts folgte. So verlangte er am 27. März 2024 zunächst, dass den Gutachtern auch eine Frage hinsichtlich des Integritätsschadens gestellt werde (Suva-Akten Nr. 1139). Die Suva erwiderte am 9. April 2024 (Suva-Akten Nr. 1143), mit Urteil vom 22. Januar 2024 habe das Kantonsgericht die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung bestätigt und diese sei folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und war offenbar einverstanden, dass in Bezug auf die Integritätsentschädigung ein Teilentscheid vorlag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die hier zuständige Krankenversicherung am 21. März 2025 (Suva-Akten Nr. 1244) die Akten anforderte und vorsorglich Einsprache erhob und diese am

31. März 2025 (Suva-Akten Nr. 1250) zurückzog und damit mit der Sichtweise der Suva einverstan- den war.

E. 3 Relevanz der psychischen Beschwerden Doch selbst wenn der Sichtweise des Beschwerdeführers gefolgt würde, und es sich beim Urteil vom 22. Januar 2024 um einen klassischen Rückweisungsentscheid handeln würde, würde dies nicht zu einer anderen Lösung führen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.

E. 3.1 Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Jedoch kön- nen diese eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund- heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2). Werden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Un- fallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_859/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hin- weis), wobei an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein- trächtigung ist. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nach- zuweisen (Urteil BGer 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Aus den Berichten des behandelnden Orthopäden vom 30. Januar und 14. Mai 2024 (Suva- Akten Nr. 1128 und Nr. 1154) ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Problematik. Im Antrag auf Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung vom 30. August 2024 (Suva- Akten Nr. 1164) hielt das J.________ fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2024 drei bis vier Tage stationär psychiatrisch in S.________ hospitalisiert gewesen sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Therapie befinde. Er habe auch bereits zweimal seine Waffe geladen, lebe aktuell aber wegen seiner Familie weiter. Dazu bestehe eine Belastungssituation mit zwei Rechtsverfahren bezüglich seiner ehemaligen Unternehmen mit je einem Streitwert von ca. CHF 400'000.-. Gemäss dem Gutachten der J.________ vom 25. November 2024 (Suva-Akten Nr. 1183) konnte aus orthopädischer Sicht das Ausmass der sehr ausgeprägten Schmerzen und die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Denkbar sei eine abzuklärende komorbide psychiatrische Störung im Sinne einer Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich sein psychischer Zustand in den letzten Jahren verschlechtert habe. Er fühle sich hoffnungslos und ungerecht behandelt. Gegenüber dem neurologischen Gutachter erklärte er am 30. August 2024, alle 14 Tage sei er in psychiatrischer Behandlung. Seit langem habe er einen Psychotherapeuten. Im Januar 2024 sei er aus psychischen Gründen drei bis vier Tagen hospitalisiert gewesen. Er habe bereits zweimal seine Waffe geladen. Der Unfall habe ihm alles genommen, er habe keine Hobbies mehr. Immerhin habe er ein Haus, eine Frau und Kinder, sonst hätte er sich wohl schon umgebracht. Beim Befund wurde festgehalten, er verhalte sich freundlich-zugewandt. Die orthopädische Gutachterin hielt am 23. August 2024 fest, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen Zukunftsvorstellungen in Tränen ausgebro- chen sei und angegeben habe, dass er keine Zukunft mehr sehe; sein Leben sei ruiniert. Er sei freundlich zugewandt, wirke jedoch deutlich angespannt und in gewissen Phasen des Gesprächs sichtbar verzweifelt und er sei mehrfach in Tränen ausgebrochen. Bei der Aktendarstellung im Gutachten, wird ein von der J.________ eingeholter Austrittsbericht des L.________ vom 30. Juli 2024 (nachgereicht) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. Januar bis 2. Februar 2024 erwähnt. Aus diesem ergibt sich, dass er sich wegen Suizidgedanken selbst eingewiesen hatte. Auslöser sei die Frage der Invalidität gewesen, die vom Richter und den Versicherungen nicht bestätigt worden sei. Er verspüre einen tiefen Hass gegen die Menschheit im Allgemeinen, liebe jedoch seine Frau und Kinder. Während des Gesprächs äussere er keine Suizidgedanken. Da sich keine Hinweise auf Selbstgefährdung ergeben würden, werde er auf seinen Wunsch nach Hause entlassen. Es sei festzuhalten, dass der Patient keine eigentlichen depressiven Symptome und auch keine anderen psychiatrischen Erkrankungen aufweise. Vielmehr handle es sich um eine reaktive Situation, die mit Emotionen sowie einem Gefühl des Nichtverstehens seiner Situation und der Zurückweisung einhergehe. Dennoch wurde die Hauptdiagnose einer akuten Stressreaktion (F 43) und als Nebendiagnose eine PTBS (komplexes

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Trauma; F 43.1) und als zusätzliche Diagnosen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer unglücklichen Kindheit (Z 61) und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines somatischen Problems; Z 56) notiert. Dr. med. T.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Suva, hielt am 10. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1213) fest, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Diagnose sei bis anhin fachärztlich aber nicht gestellt worden. Die ihr gestellten Fragen könnten auf Grundlage der vorhandenen Datenlage nicht ausreichend beurteilt werden. Falls erforderlich empfehle es sich, weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige Berichte bei behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten sowie zu allfälligen stationären Aufenthalten einzuholen. Daraufhin verlangte die Suva am 17. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1221) einen Bericht bei der behandelnden Psychologin ein. Diese antwortete am

19. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1223), sie habe den Patienten seit dem 13. April 2022 nicht mehr gesehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 15. Juli 2025 (Beschwerdebeilage 3) ist der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2024 bei ihm in Behandlung. Die Konsultationen würden monatlich erfolgen mit bei Bedarf einigen zusätzlichen Konsultationen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der vom Patienten im Jahr 2010 erlittene Verkehrsunfall und des- sen Folgen könnten mit der aktuellen, subjektiv als schmerzhaft erlebten Situation in Zusammen- hang stehen, doch seien auch die frühere Funktionsweise, die Persönlichkeit sowie die persönliche Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen. Aus psychiatrischen Gründen erfolge keine Medi- kation. Er stellte die Diagnose eines PTBS, komplexes Trauma (F 43.1), einer rezidivierenden de- pressiven Störung (F 33.9), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61.0) sowie einer unglück- liche Kindheit (Z 61). Aus den psychiatrischen Fragen ergeben sich keine Auffälligkeiten und hin- sichtlich der Frage, ob eine Arbeit im Vollpensum ausgeübt werden könne, antwortete der Facharzt, aus psychiatrischer Sicht beständen keine Einschränkungen.

E. 3.3 Gemäss den dargelegten Unterlagen ist zwar aktuell erneut von einer psychischen Proble- matik auszugehen. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass diese in einem Kausalzusammenhang zum Unfall von 22. März 2010 steht. Zu beachten ist, dass abgesehen von der aktuellen Situation eine psychische Problematik lediglich für einige Monate im Jahr 2015 sowie von August 2020 bis Anfangs 2022 belegt ist. Letzterer Zeitraum erwies sich, wie im Urteil 605 2023 40 dargelegt, als nicht relevant, da weder eine fachärztlich gestellte Diagnose noch eine attestierte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Entsprechend bestand kein Anlass, die Kausalitätsfrage zu prüfen. Der Beschwerdeführer war vom 13. April 2022 bis zu seiner kurzen Hospitalisation vom 31. Januar bis 2. Februar 2024 nicht in psychiatrischer Behandlung. Aus dem Austrittsbericht des L.________ vom 30. Juli 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder depressive Symptome noch eine andere psychiatrische Erkrankung aufweise, weshalb die gestellten Diagnosen, die auch nicht weiter begründet wurden, nicht nachvollziehbar sind. Ferner attestierten die Ärzte des L.________ keine Arbeitsunfähigkeit. Seit dem

24. Februar 2024 konsultiert der Beschwerdeführer Dr. med. U.________, wobei die Konsultationen in der Regel monatlich stattfinden. Dieser stellte zwar die erwähnten Diagnosen, erklärte aber explizit, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb bereits deshalb die aktuelle Problematik für die Rentenfrage nicht relevant ist. Sonstige Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Rückfalls an ihm ist, den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Beschwerden und dem Unfall nachzuweisen. Der Umstand, dass die Suva zunächst weitere Abklärungen vornahm und auch eine Stellungnahme des Suva-Facharztes einholte, ändert daran nichts und der Suva kann nicht die Verletzung ihrer Abklärungspflichten vorgeworfen werden. Ferner ist gemäss dem behandelnden Psychiater ein Kausalzusammenhang mit dem weit zurück- liegenden Unfall nur möglich, was nicht genügt, und dieser weist auf andere zu berücksichtigende Faktoren hin. Aus dem Austrittsbericht des L.________ ergibt sich wiederum, dass Grund für die Selbsteinweisung eine unmittelbare Reaktion auf eine Belastungssituation war, nicht aber der Unfall an sich. Überdies ergibt sich aus den Angaben der J.________, dass der Beschwerdeführer mit zwei Streitigkeiten bezüglich seinen letzten beruflichen Tätigkeiten konfrontiert war, in denen gegenüber ihm hohe Summen geltend gemacht wurden. So erklärte er gegenüber dem neurologischen Gutachter, er sei bei zwei Unternehmen Administrator gewesen, habe kurz und in Teilzeit CEO- Posten gehabt. Bei der H.________ SA habe ein Techniker das Unternehmen geleitet und dies sehr schlecht gemacht. Nun müsse er deswegen vor Gericht. Ein Klient der H.________ SA wolle von ihm als Administrator CHF 400‘000.- zurückerhalten. Von der [ehemaligen] V.________ SA würden zwei Geschäftspartner gegen ihn klagen, da diese auch Geld von ihm wollten. Dies sei alles sehr belastend. Das Vorliegen einer für die Rentenfrage relevanten psychiatrischen Problematik, die zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht, kann somit nicht bestätigt werden, weshalb sich Äusserungen zum adäquaten Kausalzusammen- hang erübrigen und es auch deshalb nicht zu kritisieren ist, dass die Suva die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung verneint hat.

E. 4 Fazit Zusammenfassend ist eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Suva zu verneinen und diese hat zu Recht die Vornahme einer psychiatrischen Abklärung abgelehnt. Der Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. August 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 129 Urteil vom 27. August 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Vanessa Thalmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung Beschwerde vom 19. August 2025 gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juni 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren 1976, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 1. Juni 2009 als C.________ bei der D.________ AG mit Sitz in E.________ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. März 2010 war er als Motorradfahrer Opfer eines Verkehrsunfalls als ein Auto den Vortritt missachtete. Er zog sich eine Luxationsfraktur des Mittelfusses (Lisfranc-Verletzung) links zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Der linke Fuss wurde vier Mal operiert. Mit Einsprache- entscheid vom 8. September 2016 sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. B. Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung absolvierte er eine postgraduale Ausbildung in F.________ an der G.________ und konnte durch die Suva erfolgreich ab dem 4. Dezember 2017 bei der ehemaligen H.________ SA, mit Sitz in I.________, als Generaldirektor eingegliedert werden. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 sprach ihm die Suva eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % zu. C. Mit Rückfallmeldung vom 2. Mai 2018 machte A.________ wiederum Fussbeschwerden links geltend. Aufgrund einer posttraumatischen Lisfranc-Arthrose wurde der Fuss am 16. August 2018 und am 10. Oktober 2019 erneut operiert. Die Suva anerkannte den Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Januar 2021 deponierte die H.________ SA ihre Bilanz. Die Suva stellte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 per 31. August 2022 die Taggeldleistungen ein. Mit Verfügung vom 24. August 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, verneinte die Suva den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und lehnte ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden ab. Demgegenüber sprach sie ihm eine Integri- tätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 10 % zu. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil 605 2023 40 vom 22. Januar 2024 teilweise gutgeheissen. Bestätigt wurde sowohl die Verneinung der Leistungspflicht der Suva für die geltend gemachten psychischen Beschwerden als auch die Ablehnung einer Erhöhung der Integritätsentschädigung über die insgesamt zugesprochenen 15 % hinaus. Demgegenüber genügten die Akten nicht, um über die Frage einer allfälligen Rentenerhö- hung zu entscheiden, weshalb die Angelenheit für die Einholung eines polydisziplinären (Orthopä- die, Neurologie und allenfalls Anästhesiologie) Gutachtens an die Suva zurückgewiesen wurde. E. Am 16. April 2024 ordnete die Suva eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Orthopädie, allenfalls Anästhesiologie) Begutachtung bei der J.________ K.________, an. Eine von der J.________ am 30. August 2024 beantragte Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung wurde von der Suva am 9. September 2024 mit Verweis auf das Urteil 605 2023 40 abgelehnt. Aus dem Gutachten vom 25. November 2024 ergab sich, dass der Endzustand erreicht sei. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. Mit Verfügung vom 14. März 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025, sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % zu. Soweit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlangt werde, sei festzustellen, dass mit Urteil 605 2023 40 die Ablehnung der Leistungspflicht für psychische Beschwerden bestätigt worden sei und der damalige Einspracheentscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 19. August 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Ergänzungsgutachten zu den psychischen Unfallfolgen einzuholen und ihm seien anschliessend die gesetzlichen Leistungen einschliesslich einer Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuentscheid an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Suva habe mit der Verweigerung der von den Gutachtern als zwingend notwendig erachteten psychiatrischen Begutachtung ihre Ab- klärungspflicht verletzt. Ferner handle es sich beim Urteil 605 2023 40 um einen Zwischenentscheid, der materiell nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Suva verzichtet am 16. Oktober 2025 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, ver- weist auf ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 13. August 2026 wird dem Beschwerdeführer ein von der Suva auf Anfrage des Kantonsgerichts nachgereichter Austrittsbericht des L.________ zur Information zugestellt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 19. August 2025 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2025 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen or- dentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob weitere Abklärungen nötig sind und er An- spruch auf eine höhere als die von der Suva zugesprochene Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bindungswirkung des Urteils vom 22. Januar 2024 Es ist streitig, ob die Suva für die geltend gemachten psychischen Beschwerden leistungspflichtig ist und damit, ob diese in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2010 stehen und dem Beschwerdeführer deshalb eine höhere Rente zusteht als die von der Suva auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 54 % zugesprochene Rente. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 (Suva-Akten Nr. 1197), er akzeptiere die Schlussfolgerungen des Gutachtens, wonach aus

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Anforderungsprofil eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei und ein Endzustand erreicht sei, was er in seiner Einsprache vom 16. April 2025 (Suva-Akten Nr. 1253) bestätigte. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die von den Gutachtern als notwendig erachtete und beantragte psychiatrische Untersuchung ver- weigert habe. Wie bereits in der Beschwerde vom 10. März 2023 vorgebracht, leide er seit längerem an psychischen Beschwerden, wie es von diversen behandelnden Fachpersonen festgestellt worden sei. Inzwischen hätten sich die Hinweise auf eine relevante psychiatrische Komponente verdichtet. Er sei vom 31. Januar bis 2. Februar 2024 stationär im L.________, M.________, hospitalisiert gewesen und gemäss dem von der J.________ angeforderten Austrittsbericht vom 30. Juli 2024 liege eine akute Stressreaktion (F 43) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; komplexes Trauma, F 43.1) vor. In der Folge habe die J.________ die Suva um Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung ersucht, was diese abgelehnt habe, weil das Kantonsgericht die Nichtberücksichtigung der psychischen Beschwerden bestätigt habe. Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2024 handle es sich um einen klassischen Rück- weisungsentscheid für weitere Abklärungen mit offenen Ausgang und somit um einen Zwischenent- scheid, der keine materielle Rechtskraft erlange. Ein Zwischenentscheid betreffend Rentenansprü- che sei vor Bundesgericht nicht anfechtbar, weshalb die Frage, ob die Suva ihrer Abklärungspflich- ten hinsichtlich der aktenkundigen psychischen Beschwerden nachgekommen sei, weiterhin Streit- gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides sei. Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass es rentenerhebliche psychische Beschwerden in der rentenerheblichen Zeit ab dem 1. Septem- ber 2022 gestützt auf die damaligen Akten nicht als hinreichend ausgewiesen erachtet habe. Keinen- falls lasse sich daraus ableiten, das Kantonsgericht habe psychische Beschwerden und deren Abklä- rung auch für die Zukunft ausgeschlossen. Ferner könne ohne Kenntnis des psychischen Gesund- heitszustands der adäquate Kausalzusammenhang weder nach der allgemeinen Formel noch nach der sog. Psycho-Praxis beurteilt werden. 2.2. Da der Fall des Beschwerdeführers bereits einmal vom Kantonsgericht beurteilt wurde, stellt sich zunächst die Frage der Bindungswirkung und damit ob in Bezug auf die Frage der psychischen Komponente des Falls eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. 2.2.1. Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streit- gegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwie- weit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde und, im Falle einer erneuten An- fechtung, auch die kantonale Rechtsmittelinstanz bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv und den erklärenden Erwägungen. Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich. Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden wor- den ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass ein Entscheid zwar nur in jener Form in (ma- terielle) Rechtskraft erwächst und insoweit eine abgeurteilte Sache vorliegt, wie es im Dispositiv zum Ausdruck kommt, dass sich dessen Tragweite jedoch vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen ergibt. Insbesondere in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist ein vorinstanzlicher Gerichts- entscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungs- gehalt zu verstehen (Urteil BGer 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d. h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfah- ren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Rück- weisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bun- desgericht angefochten werden können (BGE 135 V 141 E. 1.1, vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.3). Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene des Streitgegenstan- des: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beur- teilt werden kann (Art. 91 Bst. a BGG), d. h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können; solche Entscheide sind (anders als die Zwischenentscheide) der materiellen Rechts- kraft selbständig zugänglich. Ist nach dem materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung einzel- ner Punkte nicht möglich, so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte befunden wird, ein Zwi- schenentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell ab- schliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilent- scheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann. Diese Rechtsprechung gilt (analog) auch im Streit über Leis- tungen des obligatorischen Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. für diesbezügliche Anwendungsfälle z. B. Urteile BGer 8C_97/2019 vom

5. August 2019 E. 1.2 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3 ff.). 2.2.2. Das Kantonsgericht analysierte in seinem Urteil vom 22. Januar 2024 die Akten und hielt in E. 2.2. fest, dass sich gemäss dem im Rahmen des Haftpflichtverfahrens vom N.________ erstellten interdisziplinären Gutachten vom 30. August 2018 (Suva-Akten Nr. 674) insgesamt aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung, somatoforme oder sonstige krankheitsrelevante psychische Probleme ergäben. Der Beschwerdeführer sei nicht nur durch seine gesundheitliche Situation, sondern auch durch seine sozialen Schwierigkeiten infolge des Unfalles

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 belastet. Dennoch sei es ihm gelungen, bisher psychisch stabil und weitgehend gesund zu bleiben. Es ergebe sich weder vor noch nach dem Unfall Hinweise auf psychiatrisch relevante Probleme mit Krankheitswert. Ebenso seien im Austrittsbericht der O.________ vom 9. März 2020 (Suva-Akten Nr. 704) keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Es lägen einzig narzisstische Persönlichkeitszüge vor, die keinen Krankheitswert hätten. Explizit seien Stimmungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen sowie Hinweise auf eine PTBS verneint worden. Abgesehen von einer im Jahr 2015 während wenigen Monaten gemachten und von der Suva übernommenen Psychotherapie ergäben sich für die relevante Periode ab der Rückfallmeldung vom Mai 2018 erste Anzeichen auf eine psychische Problematik aus dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. P.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. August 2020 (Suva-Akten Nr. 783). Der Beschwerdeführer sei psy- chisch sehr angeschlagen. Die seit elf Jahren bestehende chronische Schmerzsymptomatik mache ihm starke Mühe und er habe mehrfach eine Amputation vom betroffenen Fuss angesprochen. Dies habe der Orthopäde am 8. März 2021 (Suva-Akten Nr. 850) bestätigt. Zunehmend würden sich psy- chische Symptome zeigen. Eine Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlossen, weshalb eine psychiat- rische Beurteilung und die Betreuung durch einen Schmerzspezialisten notwendig sei. Die Suva habe am 12. April 2021 (Suva-Akten Nr. 858) die Kostenübernahme für die psychiatrische Behand- lung bis zur Stabilisation des Gesundheitszustands bzw. bis zum Erlass des Entscheids gewährt und explizit festgehalten, dass sie hierzu eigentlich nicht verpflichtet wäre. Am 8. Juni 2021 (Suva- Akten Nr. 881) habe der behandelnde Orthopäde angegeben, am besten habe der Beschwerdefüh- rer auf das Antidepressivum angesprochen. In seinen späteren Berichten würden sich keine weitere Hinweise auf eine psychiatrische Problematik finden. Ferner sei der Beschwerdeführer bei Q.________, Psychologin FSP, in Behandlung gewesen. Diese habe am 21. September 2021 (Suva-Akten Nr. 916) angegeben, er zeige depressive Symptome. Die Nichtanerkennung seiner Invalidität durch die Suva habe grossen Einfluss auf seine Psyche. Eine Diagnose habe sie nicht gestellt. Am 14. August 2021 (Suva-Akten Nr. 903) habe sie der Suva mitgeteilt, da sie einen ärztlichen Befund benötige, weshalb der Beschwerdeführer zu Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehen werde. Dieser habe am 3. September 2021 (Suva-Akten Nr. 910) erklärt, er habe eine antidepressive Behandlung verschrieben und später mitgeteilt, er habe den Beschwerdeführer nur einmal gesehen, weshalb er keinen Bericht erstellen könne (vgl. Suva- Akten Nr. 921). Am 24. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 999) habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen unerwünschten Nebeneffekten nehme er das Antidepressivum nicht mehr, was der behandelnde Orthopäde am 31. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 1006) bestätigt habe. Anlässlich des ersten Gesprächs mit dem Suva Case Manager vom 9. März 2022 (Suva-Akten Nr. 975) habe der Beschwerdeführer keine psychische Problematik erwähnt. Im Anschluss erklärte das Kantonsgericht in E. 2.3, es habe zumindest zwischen August 2020 bis Beginn des Jahres 2022 eine psychiatrische Problematik bestanden. Obwohl der Beschwerdeführer seit Mai 2022 keine Antidepressiva mehr eingenommen habe, würden sich in den Unterlagen keine Hinweise mehr zu einer psychischen Problematik finden. Auch sei zu keinem Zeitpunkt von einem Facharzt der Psychiatrie eine Diagnose gestellt oder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Daran ändere die Angabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2022 (Suva-Akten Nr. 989), wonach sich sein psychischer Zustand verschlechtere, er zum Teil schwere Depressionen und eine grosse Wut habe und damit immer wie weniger gut umgehen könne, nichts, da dies nicht durch einen Arztbericht belegt sei. Diesbezüglich genüge die Angabe des Physiotherapeuten vom 14. Oktober 2022 (Suva- Akten Nr. 1061) und vom 12. Mai 2023 (Suva-Akten Nr. 1102), wonach der Beschwerdeführer vor allem psychisch sehr erschöpft sei, nicht, da es sich bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handle. Eine auch für die für die Rente relevante Periode ab dem 1. September 2022 bestehende

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 psychiatrische Problematik sei somit nicht belegt, weshalb sich Äusserungen zu einem allfälligen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang dieser Beschwerden zum Unfall erübrigen wür- den. Insgesamt sei es nicht zu kritisieren, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die geltend gemach- te psychische Problematik verneint habe. Weiter hielt das Kantonsgericht in E. 3.9 bei der Diskussion, welche Disziplinen das anzuordnende Gutachten enthalten solle, fest, aktuell sei nicht von einer relevanten fachärztlich belegten psychiat- rischen Komponente auszugehen. Zusammenfassend (E. 5 des Urteils) habe die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden sowie auch eine zusätz- liche Erhöhung der Integritätsentschädigung über die insgesamt zugesprochenen 15 % verneint. In diesen Punkten sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu bestätigen. Demgegenüber würden die Akten nicht genügen, um über die Frage einer allfälligen Rentenerhöhung zu entschei- den. Für die Einholung eines polydisziplinären (Orthopädie, Neurologie und allenfalls Anästhesiolo- gie) Gutachtens werde die Angelegenheit an die Suva zurückgewiesen. Entsprechend wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers im Urteilsdispositiv teilweise gutge- heissen. Betreffend die Rentenfrage wurde die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen für die Ein- holung eines externen Gutachtens an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.2.3. Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass gegen Rückweisungsentscheide an die Vorinstanz für weitere Abklärungen in der Regel eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht mög- lich ist. Jedoch ist das Bundesgericht z. B. bei Fällen, in denen das kantonale Versicherungsgericht hinsicht- lich der Rente die Angelegenheit an den Unfallversicherer zurückgewiesen hat und gleichzeitig be- züglich der Integritätsentschädigung den Einspracheentscheid des Unfallversicherers bestätigt hat in Bezug auf die Integritätsentschädigung jeweils von einem direkt anfechtbaren Teilentscheid aus- gegangen (vgl. Urteile BGer 8C_420/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3 sowie 8C_139/2009 vom

26. August 2009 E. 1). Dies ebenso im umgekehrten Fall, wenn das kantonale Versicherungsgericht den Einspracheentscheid des Unfallversicherer in Bezug auf die Rente bestätigte und die Angele- genheit für die Integritätsentschädigung an den Unfallversicherer zurückwies (vgl. Urteile BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 1 sowie 8C_253/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1.2.). Von einem Teilentscheid ging das Bundesgericht darüber hinaus z. B. in einem Fall aus, in dem das kantonale Versicherungsgericht den Entscheid des Unfallversicherers betreffend das Taggeld und die Rente bestätigte und die Sache für weitere Abklärungen bezüglich der Heilbehandlung und der Integritäts- entschädigung zurückwies (Urteil BGer 8C_307/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.1). Weiter wird in der obligatorischen Unfallversicherung, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die als finale Versicherung im Leistungsbereich zentral auf die Folgenabschätzung des Gesundheits- schadens ausgerichtet ist, vorausgesetzt, dass zwischen dem Unfall und dem Letzteren ein natürli- cher und (bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden besonders zu prüfender) adä- quater Kausalzusammenhang besteht (Urteil BGer 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1). Damit wird im Bereich der Unfallversicherung für jeden geltend gemachten Gesundheitsschaden einzeln geprüft, ob er sich in einem Kausalzusammenhang zum Unfall befindet. Deshalb ist es möglich, in Bezug auf einen Gesundheitsschaden in Analogie zur soeben dargestellten Rechtsprechung einen Teilentscheid zu fällen und für einen anderen Gesundheitsschaden die Angelegenheit für weitere Abklärungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen. So handelt es sich bei der Frage nach der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Kausalität im Rahmen von Art. 6 UVG und der Frage nach den allfälligen Folgen eines kausalen Gesundheitsschaden im Rahmen von Art. 18 UVG um zwei klar zu unterscheidende Fragen. Wie dargestellt (vgl. E 2.2.2), handelt es sich beim Urteil vom 22. Januar 2024 entgegen dem Be- schwerdeführer gerade nicht um einen klassischen Rückweisungsentscheid. Vielmehr wurden darin drei klar voneinander abgrenzbare Streitpunkte geprüft: erstens eine allfällige Erhöhung der zuge- sprochenen Integritätsentschädigung, zweitens die Frage, ob auch die geltend gemachte psychi- sche Problematik zu berücksichtigen sei, und drittens die Frage, ob die zugesprochene Rente zu erhöhen sei. Die beiden erstgenannten Punkte konnten unabhängig vom dritten Streitpunkt beurteilt werden. Insoweit bestätigte das Kantonsgericht die Sichtweise der Suva und wies die Beschwerde in diesen Punkten ab. Diese traten, mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer, in materielle Rechtskraft. Soweit die Relevanz der geltend gemachten psychischen Problematik verneint wurde, bezog sich die Rückweisung an die Suva ausschliesslich auf die somatische Seite des Falls. Selbst wenn das Urteil vom 22. Januar 2024 nicht teilweise in materielle Rechtskraft erwachsen wäre, wäre die Suva daran gebunden gewesen. Dies gemäss einem unbestrittenen verfahrensrecht- lichen Grundsatz, wonach sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolgedessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1). Die Vorgehens- weise der Suva ist daher nicht zu beanstanden. Sie folgte vielmehr zu Recht der gerichtlichen Auffas- sung, wonach die psychische Komponente des Falls nicht zu berücksichtigen sei, und lehnte dem- entsprechend die Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung ab. Ferner ist es von Interesse, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Integritätsentschädigung der dargelegten Sichtweise des Gerichts folgte. So verlangte er am 27. März 2024 zunächst, dass den Gutachtern auch eine Frage hinsichtlich des Integritätsschadens gestellt werde (Suva-Akten Nr. 1139). Die Suva erwiderte am 9. April 2024 (Suva-Akten Nr. 1143), mit Urteil vom 22. Januar 2024 habe das Kantonsgericht die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung bestätigt und diese sei folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und war offenbar einverstanden, dass in Bezug auf die Integritätsentschädigung ein Teilentscheid vorlag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die hier zuständige Krankenversicherung am 21. März 2025 (Suva-Akten Nr. 1244) die Akten anforderte und vorsorglich Einsprache erhob und diese am

31. März 2025 (Suva-Akten Nr. 1250) zurückzog und damit mit der Sichtweise der Suva einverstan- den war. 3. Relevanz der psychischen Beschwerden Doch selbst wenn der Sichtweise des Beschwerdeführers gefolgt würde, und es sich beim Urteil vom 22. Januar 2024 um einen klassischen Rückweisungsentscheid handeln würde, würde dies nicht zu einer anderen Lösung führen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird. 3.1. Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Jedoch kön- nen diese eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund- heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2). Werden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Un- fallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_859/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hin- weis), wobei an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein- trächtigung ist. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nach- zuweisen (Urteil BGer 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. Aus den Berichten des behandelnden Orthopäden vom 30. Januar und 14. Mai 2024 (Suva- Akten Nr. 1128 und Nr. 1154) ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Problematik. Im Antrag auf Kostengutsprache für eine psychiatrische Abklärung vom 30. August 2024 (Suva- Akten Nr. 1164) hielt das J.________ fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2024 drei bis vier Tage stationär psychiatrisch in S.________ hospitalisiert gewesen sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Therapie befinde. Er habe auch bereits zweimal seine Waffe geladen, lebe aktuell aber wegen seiner Familie weiter. Dazu bestehe eine Belastungssituation mit zwei Rechtsverfahren bezüglich seiner ehemaligen Unternehmen mit je einem Streitwert von ca. CHF 400'000.-. Gemäss dem Gutachten der J.________ vom 25. November 2024 (Suva-Akten Nr. 1183) konnte aus orthopädischer Sicht das Ausmass der sehr ausgeprägten Schmerzen und die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Denkbar sei eine abzuklärende komorbide psychiatrische Störung im Sinne einer Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich sein psychischer Zustand in den letzten Jahren verschlechtert habe. Er fühle sich hoffnungslos und ungerecht behandelt. Gegenüber dem neurologischen Gutachter erklärte er am 30. August 2024, alle 14 Tage sei er in psychiatrischer Behandlung. Seit langem habe er einen Psychotherapeuten. Im Januar 2024 sei er aus psychischen Gründen drei bis vier Tagen hospitalisiert gewesen. Er habe bereits zweimal seine Waffe geladen. Der Unfall habe ihm alles genommen, er habe keine Hobbies mehr. Immerhin habe er ein Haus, eine Frau und Kinder, sonst hätte er sich wohl schon umgebracht. Beim Befund wurde festgehalten, er verhalte sich freundlich-zugewandt. Die orthopädische Gutachterin hielt am 23. August 2024 fest, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen Zukunftsvorstellungen in Tränen ausgebro- chen sei und angegeben habe, dass er keine Zukunft mehr sehe; sein Leben sei ruiniert. Er sei freundlich zugewandt, wirke jedoch deutlich angespannt und in gewissen Phasen des Gesprächs sichtbar verzweifelt und er sei mehrfach in Tränen ausgebrochen. Bei der Aktendarstellung im Gutachten, wird ein von der J.________ eingeholter Austrittsbericht des L.________ vom 30. Juli 2024 (nachgereicht) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. Januar bis 2. Februar 2024 erwähnt. Aus diesem ergibt sich, dass er sich wegen Suizidgedanken selbst eingewiesen hatte. Auslöser sei die Frage der Invalidität gewesen, die vom Richter und den Versicherungen nicht bestätigt worden sei. Er verspüre einen tiefen Hass gegen die Menschheit im Allgemeinen, liebe jedoch seine Frau und Kinder. Während des Gesprächs äussere er keine Suizidgedanken. Da sich keine Hinweise auf Selbstgefährdung ergeben würden, werde er auf seinen Wunsch nach Hause entlassen. Es sei festzuhalten, dass der Patient keine eigentlichen depressiven Symptome und auch keine anderen psychiatrischen Erkrankungen aufweise. Vielmehr handle es sich um eine reaktive Situation, die mit Emotionen sowie einem Gefühl des Nichtverstehens seiner Situation und der Zurückweisung einhergehe. Dennoch wurde die Hauptdiagnose einer akuten Stressreaktion (F 43) und als Nebendiagnose eine PTBS (komplexes

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Trauma; F 43.1) und als zusätzliche Diagnosen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer unglücklichen Kindheit (Z 61) und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines somatischen Problems; Z 56) notiert. Dr. med. T.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Suva, hielt am 10. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1213) fest, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Diagnose sei bis anhin fachärztlich aber nicht gestellt worden. Die ihr gestellten Fragen könnten auf Grundlage der vorhandenen Datenlage nicht ausreichend beurteilt werden. Falls erforderlich empfehle es sich, weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige Berichte bei behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten sowie zu allfälligen stationären Aufenthalten einzuholen. Daraufhin verlangte die Suva am 17. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1221) einen Bericht bei der behandelnden Psychologin ein. Diese antwortete am

19. Februar 2025 (Suva-Akten Nr. 1223), sie habe den Patienten seit dem 13. April 2022 nicht mehr gesehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 15. Juli 2025 (Beschwerdebeilage 3) ist der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2024 bei ihm in Behandlung. Die Konsultationen würden monatlich erfolgen mit bei Bedarf einigen zusätzlichen Konsultationen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der vom Patienten im Jahr 2010 erlittene Verkehrsunfall und des- sen Folgen könnten mit der aktuellen, subjektiv als schmerzhaft erlebten Situation in Zusammen- hang stehen, doch seien auch die frühere Funktionsweise, die Persönlichkeit sowie die persönliche Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen. Aus psychiatrischen Gründen erfolge keine Medi- kation. Er stellte die Diagnose eines PTBS, komplexes Trauma (F 43.1), einer rezidivierenden de- pressiven Störung (F 33.9), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61.0) sowie einer unglück- liche Kindheit (Z 61). Aus den psychiatrischen Fragen ergeben sich keine Auffälligkeiten und hin- sichtlich der Frage, ob eine Arbeit im Vollpensum ausgeübt werden könne, antwortete der Facharzt, aus psychiatrischer Sicht beständen keine Einschränkungen. 3.3. Gemäss den dargelegten Unterlagen ist zwar aktuell erneut von einer psychischen Proble- matik auszugehen. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass diese in einem Kausalzusammenhang zum Unfall von 22. März 2010 steht. Zu beachten ist, dass abgesehen von der aktuellen Situation eine psychische Problematik lediglich für einige Monate im Jahr 2015 sowie von August 2020 bis Anfangs 2022 belegt ist. Letzterer Zeitraum erwies sich, wie im Urteil 605 2023 40 dargelegt, als nicht relevant, da weder eine fachärztlich gestellte Diagnose noch eine attestierte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Entsprechend bestand kein Anlass, die Kausalitätsfrage zu prüfen. Der Beschwerdeführer war vom 13. April 2022 bis zu seiner kurzen Hospitalisation vom 31. Januar bis 2. Februar 2024 nicht in psychiatrischer Behandlung. Aus dem Austrittsbericht des L.________ vom 30. Juli 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder depressive Symptome noch eine andere psychiatrische Erkrankung aufweise, weshalb die gestellten Diagnosen, die auch nicht weiter begründet wurden, nicht nachvollziehbar sind. Ferner attestierten die Ärzte des L.________ keine Arbeitsunfähigkeit. Seit dem

24. Februar 2024 konsultiert der Beschwerdeführer Dr. med. U.________, wobei die Konsultationen in der Regel monatlich stattfinden. Dieser stellte zwar die erwähnten Diagnosen, erklärte aber explizit, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb bereits deshalb die aktuelle Problematik für die Rentenfrage nicht relevant ist. Sonstige Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Rückfalls an ihm ist, den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Beschwerden und dem Unfall nachzuweisen. Der Umstand, dass die Suva zunächst weitere Abklärungen vornahm und auch eine Stellungnahme des Suva-Facharztes einholte, ändert daran nichts und der Suva kann nicht die Verletzung ihrer Abklärungspflichten vorgeworfen werden. Ferner ist gemäss dem behandelnden Psychiater ein Kausalzusammenhang mit dem weit zurück- liegenden Unfall nur möglich, was nicht genügt, und dieser weist auf andere zu berücksichtigende Faktoren hin. Aus dem Austrittsbericht des L.________ ergibt sich wiederum, dass Grund für die Selbsteinweisung eine unmittelbare Reaktion auf eine Belastungssituation war, nicht aber der Unfall an sich. Überdies ergibt sich aus den Angaben der J.________, dass der Beschwerdeführer mit zwei Streitigkeiten bezüglich seinen letzten beruflichen Tätigkeiten konfrontiert war, in denen gegenüber ihm hohe Summen geltend gemacht wurden. So erklärte er gegenüber dem neurologischen Gutachter, er sei bei zwei Unternehmen Administrator gewesen, habe kurz und in Teilzeit CEO- Posten gehabt. Bei der H.________ SA habe ein Techniker das Unternehmen geleitet und dies sehr schlecht gemacht. Nun müsse er deswegen vor Gericht. Ein Klient der H.________ SA wolle von ihm als Administrator CHF 400‘000.- zurückerhalten. Von der [ehemaligen] V.________ SA würden zwei Geschäftspartner gegen ihn klagen, da diese auch Geld von ihm wollten. Dies sei alles sehr belastend. Das Vorliegen einer für die Rentenfrage relevanten psychiatrischen Problematik, die zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht, kann somit nicht bestätigt werden, weshalb sich Äusserungen zum adäquaten Kausalzusammen- hang erübrigen und es auch deshalb nicht zu kritisieren ist, dass die Suva die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung verneint hat. 4. Fazit Zusammenfassend ist eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Suva zu verneinen und diese hat zu Recht die Vornahme einer psychiatrischen Abklärung abgelehnt. Der Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. August 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter